Allgemeine Geschäfts- und Arbeitsbedingunge für Kranarbeiten

Allgemeine Geschäfts- und Arbeitsbedingungen

für Kranarbeiten

(Fassung April 2014)

 

I. Allgemeines

 1. Kolli-Kran GmbH erbringt Kranarbeiten zu den nachstehenden Bedingungen, sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn sie Kolli-KranGmbH vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zukommen. 

2. Die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kolli-Kran GmbH ist im Internet unter www.Kolli-Kran.at abrufbar.

 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kolli-Kran GmbH gelten auch für künftige Geschäftsfälle, selbst wenn sie bei neuerlichen Geschäftsfällen nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

4. Vom Auftraggeber entsandte Vertreter oder Mitarbeiter gelten jedenfalls berechtigt, auch diesen Geschäftsbedingungen rechtswirksam zuzustimmen und im Zuge der Geschäftsabwicklung rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.

5. In Fällen, in denen Kolli-Kran GmbH im Zuge der Vorbereitung der Angebotslegung besonders aufwändige Vorarbeiten (insbesondere für Baustellenbesichtigung und Planung) erbringt, behält sich Kolli-Kran GmbH das Recht vor, im Falle des Nicht-Zustandekommens des Auftrags diese Vorleistungen angemessen zu verrechnen.

6. Angebote sind freibleibend und haben, sofern im Angebot selbst nichts anderes festgehalten ist, eine Gültigkeit von 28 Tagen ab Angebotsdatum.

 7. Kolli-Kran GmbH  ist bestrebt, die vereinbarten Leistungen zu den vorgegebenen Terminen zu erbringen. Sofern Termine jedoch nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart sind, sind Termine grundsätzlich freibleibend, sodass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen späterer Leistungserbringung ausgeschlossen ist. 

 

II. Preis

 1. Abrechnungsgrundlage ist der jeweils für das Gerät angebotene bzw. vereinbarte Nettopreis. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Leistungen an Unternehmen gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Reserve Charge System angewendet.

2. Bei Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden für das Bedienungspersonal Überstundenzuschläge sowie bei auswärtigen Arbeiten dem Auftraggeber Diäten berechnet. Sollte eine Nächtigung des Bedienungspersonals erforderlich sein, kommt der Auftraggeber für alle die dadurch bedingten Kosten auf. 

3. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der täglich vom Kolli-Kran GmbH -Bedienungspersonal erstellten Arbeitszeitbescheinigungen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter vor Ort zu bestätigen sind. Bei Vereinbarung eines Tagessatzes wird jeder angefangene Tag verrechnet. Die zu verrechnende Einsatzdauer beginnt mit Abfahrt des Geräts samt Bedienungspersonal von Standort Regau. Die im Angebot festgesetzten Mindestzeiten werden davon nicht betroffen.  Bei Vereinbarung eines Stundensatzes wird jede angefangene ½ Stunde verrechnet. Die An- und Abfahrt des Geräts durch Kolli-Kran GmbH wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen und verrechnet.

 4. Zuschlagsfreie Arbeitszeit (wozu auch die An- und Abfahrt zählt):

Mo-Do: 07:00 – 17:00

Fr.: 07:00 – 12:00

 5. Stillstandstage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 6. Von Änderungen der Einsatzdauer ist Kolli-Kran GmbH möglichst zeitgerecht zu verständigen. Einer Verlängerung der Einsatzdauer wird Kolli-Kran GmbH bei zeitgerechter Verständigung nach Möglichkeit zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Bei Kürzung der Einsatzdauer behält sich Kolli-Kran GmbH das Recht vor, die ursprünglich bestellte Einsatzdauer zu verrechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann.

 7. Die Mindestverrechnung pro Tag beträgt je Hebeleistung wie folgt: 

  30 bis   80to   3 Std. exklusive An- und Abfahrt pro Tag

 

III. Einsatzbedingungen für Kranarbeiten

  1. Kolli-Kran GmbH führt die beauftragten Kranarbeiten nach den Zielvorgaben des Auftraggebers durch.

  2. Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber die zu erbringende Leistung eindeutig zu bestimmen und insbesondere Gewicht, Maß sowie Wert des zu bewegenden Gutes ebenso bekannt zu geben wie die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung.

 3. Sofern Kolli-Kran GmbH den Einsatzort vor Einsatzbeginn nicht besichtigt, stellt Kolli-Kran GmbH  den Kran ausschließlich aufgrund der Angaben des Auftragsgebers (Arbeitshöhe, Ausladung etc.) zur Verfügung. Sollte der Kran aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers für den Einsatz nicht geeignet sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers, der auch dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen hat.

4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der für den Transport des Geräts vorgesehene Weg zum Einsatzort sowie die Abstellfläche des Geräts für den Einsatz geeignet ist. Der Zufahrtsweg zum Einsatzort sowie die Abstellfläche fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der dafür zu sorgen hat, dass deren Beschaffenheit den Anforderungen der Geräte von Kolli-Kran GmbH (insbesondere hinsichtlich des Gewichts) entspricht. Auf besondere Gefahren, etwa weichen Untergrund, Unterbauten etc. hat der Auftraggeber Kolli-Kran ausdrücklich hinzuweisen. Für Flurschäden durch Befahren und Aufstellen der Geräte übernimmt Kolli-Kran GmbH keine Haftung.

5. Allfällige Gefahrenbereiche am Einsatzort (wie z.B.: Stromleitungen, möglicher Steinschlag u.ä.) sind Kolli-Kran sowie dem Kranführer vor Einsatzbeginn mitzuteilen.

 6. Der Auftraggeber hat am Einsatzort dafür zu sorgen, dass dem Kranführer von Kolli-Kran GmbH  genügend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, die mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut und auch über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind. Jedenfalls muss ein entsprechend ausgebildeter Ersthelfer vor Ort sein.

7. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich auch einen Einweiser von Kolli-Kran GmbH für die durchzuführenden Kranarbeiten bestellt, hat der Auftraggeber selbst dafür zu sorgen, dass dem Kolli-Kran-Kranführer ein entsprechend geschulter Einweiser am Einsatzort zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu hebende Gut während des Hebevorgangs für den Kranführer nicht durchgehend sichtbar ist.

8. Aufgrund des SCC-Regelwerks und den damit verbundenen Sicherheitsstandards ist der Kolli-Kran GmbH -Kranführer dazu verpflichtet, vor Beginn der Arbeit einen Sicherheitscheck am Gerät und im unmittelbaren Arbeitsbereich des Gerätes durchzuführen und diesen zu dokumentieren, sowie während des Einsatzes Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Helm etc.) zu tragen. Dieser Zeitraum gilt als vom Auftraggeber zu zahlende Arbeitszeit.

 9. Das An- und Abschlagen der Anschlagmittel an das zu bewegende Gut erfolgt durch den Auftraggeber und auf dessen Gefahr.

 10. Auch wenn Kranarbeiten grundsätzlich nach den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers, also auf dessen Risiko, durchgeführt werden, ist der Kolli-Kran-Kranführer berechtigt, die Durchführung eines Hebevorgangs abzubrechen oder abzulehnen, wenn sich aufgrund seiner Erfahrung und nach seinem Ermessen während des Einsatzes ergibt, dass die Durchführung oder Fortsetzung des vom Auftraggeber geplanten Hebevorgangs eine unverhältnismäßige Gefahr für sich oder andere Personen oder Güter nach sich zieht. Dies gilt auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen und anderen Fällen höherer Gewalt. Der Auftraggeber und Kolli-Kran GmbH  werden sich in einem solchen Fall einvernehmlich um eine alternative Lösung bemühen. Im Falle eines endgültigen Abbruchs des Einsatzes wird das Entgelt für Kolli-Kran GmbH  anteilig berechnet. Ersatzansprüche stehen dem Auftraggeber bei berechtigtem Abbruch keinesfalls zu.

11. Wenn Weisungen des Auftraggebers an den Kranführer während des Einsatzes vom ursprünglichen Auftrag abweichen, bedürfen diese Weisungen der ausdrücklichen Zustimmung von Kolli-Kran und müssen gegebenenfalls extra verrechnet werden.

 12. Bei Einsätzen im Freien ist auf die maximal zulässige Windgeschwindigkeit zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten hat der Kolli-Kran GmbH  -Kranführer den Einsatz unverzüglich zu unterbrechen.

13. Bei Einsatzorten im Bereich von Einflugschneisen hat der Auftraggeber die notwendigen Bewilligungen für die Flugsicherung einzuholen und einzuhalten. Sind solche Einsätze geplant, ist Kolli-Kran GmbH davon schriftlich zu verständigen.

 14. Bei Arbeiten mit Geräten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten. Geräte dürfen nur innerhalb der behördlich genehmigten Stellflächen verwendet werden, keinesfalls dürfen die seitlichen Grenzen der genehmigten Flächen überragt und/oder der Fließverkehr behindert werden. Die behördliche Genehmigung ist Kolli-Kran GmbH vorab in Kopie zu übermitteln. Falls die Genehmigung die vorgesehenen Arbeiten nicht deckt, ist der jeweilige Kolli-Kran GmbH  -Mitarbeiter vor Ort berechtigt, den Einsatz abzubrechen. Bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes ist Kolli-Kran das volle Entgelt dennoch zu bezahlen. Ersatzansprüche gegen Kolli-Kran GmbH  stehen bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes keinesfalls zu.

15. Wenn Kolli-Kran  GmbH gegen gesonderte Verrechnung für den Auftraggeber Sondergenehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen einholt, übernimmt Kolli-Kran GmbH keine Haftung für den rechtzeitigen Erhalt solcher behördlicher Genehmigungen. Eine Kopie der von Kolli-Kran GmbH eingeholten Genehmigung wird dem Auftraggeber übermittelt. Kolli-Kran GmbH  trifft in solchen Fällen bei entsprechender Beauftragung auch Sicherungsmaßnahmen wie Absperrarbeiten am Einsatzort. Der Auftraggeber hat als tatsächlich die Arbeiten durchführendes Unternehmen dafür zu sorgen, dass die behördlich vorgeschriebenen und alle sonst erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen auch tatsächlich während der gesamten Einsatzzeit eingehalten werden. Der Kolli-Kran GmbH -Kranführer ist für die Einhaltung dieser Verkehrssicherungsmaßnahmen vor Ort jedenfalls nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt jedenfalls das Risiko und die Kosten, wenn trotz aufgestelltem Halteverbot Fahrzeuge Dritter auf der Fläche abgestellt sind, die ortsverändert oder abgeschleppt werden müssen.

 16. Für Kraneinsätze erforderliche Gegengewichte werden von Kolli-Kran GmbH mit gesonderten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht wieder abgeholt. Die dadurch anfallenden Zusatzkosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für Unterlagsplatten, Mannkörbe und ähnliches.

17. Kolli-Kran GmbH  ist berechtigt, für die Durchführung des Auftrags Subunternehmer einzusetzen.

18. Sollte der Einsatz wegen sonstiger nicht von Kolli-Kran GmbH  zu vertretender Gründe nicht oder erst verspätet durchgeführt werden, gehen Steh- und/oder Ausfallzeiten zu Lasten des Auftraggebers. 

 

IV. Haftung im Schadensfall

 1. Falls bei Durchführung des Auftrags aufgrund eines Verschuldens von Kolli-Kran GmbH  ein Schaden entsteht, ist die Haftung von Kolli-Kran GmbH , soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls aber bei bloß leichter Fahrlässigkeit, der Höhe nach mit der jeweiligen Versicherungssumme beschränkt.

 2. Für Schäden, die über den Versicherungsumfang gemäß Punkt IV/1 hinausgehen und die durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt sind, besteht für Kolli-Kran GmbH  keine Haftung. Zur Abdeckung auch solcher Schäden kann der Auftraggeber vor Einsatzbeginn schriftlich den Abschluss einer Versicherung für den jeweiligen Auftrag verlangen, wobei der Auftraggeber dann die damit zusammenhängenden Zusatzkosten zu ersetzen hat. 

3. Wenn aus Verschulden des Auftraggebers (z.B.: wegen Fehlangaben über Gewicht und Maße) ein Schaden an Geräten von Kolli-Kran GmbH entsteht oder zusätzliche Aufwendungen für Kolli-Kran GmbH  anfallen, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten (inkl. allfälliger Folgekosten) zu tragen. Für die Dauer der Ausfallszeit des Geräts hat der Auftraggeber Kolli-Kran GmbH  60% des vereinbarten Entgelts als pauschalierten Schadenersatz zu ersetzen.

 4. Wenn aus Verschulden des Auftraggebers (z.B.: wegen Fehlangaben über Gewicht und Maße) bei Dritten ein Schaden entsteht, hat der Auftraggeber dem Dritten den Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber hat Kolli-Kran GmbH und seine Mitarbeiter für solche Schäden schad- und klaglos zu stellen.

 5. Bei verspätetem Einsatz, der nicht durch Kolli-Kran GmbH verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Preis zu mindern oder Schadenersatz zu fordern. Dasselbe gilt, wenn das Gerät trotz vorheriger Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.

6. Für Vermögensschäden, die nicht unmittelbar mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie für Sachfolgeschäden am übernommenen Gut haftet Kolli-Kran GmbH keinesfalls.

 7. Von Schadenersatzansprüchen Dritter sowie von Regressansprüchen von Montage- und Transportversicherern hat der Auftraggeber Kolli-Kran GmbH  und seine Mitarbeiter in vollem Umfang schad- und klaglos zu stellen, sofern diese zwar bei der Ausführung der Arbeiten durch Kolli-Kran entstehen, Kolli-Kran GmbH aber kein Verschulden trifft.

 8. Für Schäden, die durch den Auftraggeber an Sachen, Gesundheit und Leben Dritter zugefügt werden, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich und haftbar. § 1304 ABGB findet keine Anwendung. Schadenersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind gegen Kolli-Kran und seine Mitarbeiter ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat Kolli-Kran und seine Mitarbeiter für solche Schäden schad- und klaglos zu stellen.

 9. Eine Haftung von Kolli-Kran GmbH  ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen, durch Nichterteilung von Routengenehmigungen sowie dem Ausfall von Fahrzeugen und Geräten der Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.

 10. Soweit für einen Schadensfall Versicherungsdeckung besteht, ist jede persönliche Haftung von Kolli-Kran GmbH -Mitarbeitern ausgeschlossen.

11. Sollte es bei einem Einsatz zu Schäden beim Auftraggeber oder Dritten kommen, sind solche bei sonstigem Ausschluss jedenfalls am Leistungsnachweis zu vermerken.

 

V. Vertragsauflösung bzw. Rücktritt

 1. Falls der Auftraggeber vor Einsatzbeginn den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 10% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten an, wenn die Stornierung bei Geräten mit einer Hebeleistung von   30 bis 80 to spätestens einen Tag vor Einsatzbeginn erfolgt. Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

In allen anderen Fällen werden bei Rücktritt oder Terminabsage durch den Auftraggeber 60% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

 2. Sobald der Kran den Standort Regau  zum Einsatzort verlassen hat, wird bei Abbestellung darüber hinaus jedenfalls die festgelegte Mindestabnahme (siehe hierzu II.7) zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten verrechnet.

 3. Bei Anfertigung von Spezialgeräten zur Durchführung des Auftrages werden diese Kosten bei einem Rücktritt oder Storno durch den Auftraggeber jedenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt.

 4. Für den Fall, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen Kolli-Kran GmbH zu vergüten hat.

5. Kolli-Kran GmbH ist zum Rücktritt bzw. zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschulden von Kolli-Kran GmbH  Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der Auftraggeber diese Umstände nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann. In einem solchen Fall haftet Kolli-Kran GmbH  keinesfalls für allfällige Schäden.

 

 

 

 

 

VI. Höhere Gewalt

 1. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen.

 2. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten. 

 

VII. Zahlungsbedingungen

 1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, die von Kolli-Kran GmbH  ausgestellte Rechnung sofort bei Erhalt zu begleichen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von Kolli-Kran GmbH  ausdrücklich anerkannt wurden.

 2. Aufträge zu Geldüberweisungen müssen so zeitgerecht erteilt werden, dass der Geldbetrag bei Fälligkeit bereits am Konto von Kolli-Kran GmbH  wertgestellt ist.

 3. Im Fall des Zahlungsverzuges darf Kolli-Kran GmbH  einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 für Mahnspesen sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.

 4. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug, also nach erfolgloser Mahnung, ist Kolli-Kran GmbH  berechtigt, das (die) Gerät(e) ohne vorherige Bekanntgabe einzuziehen und alle übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig zu stellen.

5. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist Kolli-Kran GmbH  berechtigt, entweder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.

 6. Im Falle einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Auftraggebers gilt ein vor Insolvenzeröffnung gewährtes Zahlungsziel nicht mehr. Nach Insolvenzeröffnung erbringt Kolli-Kran Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung.

7. Im Falle der Säumnis kann Kolli-Kran GmbH  ein Inkassobüro mit der Betreibung der offenen Forderung(en) beauftragen und diesem auch alle für die Betreibung erforderlichen Daten des Auftraggebers weitergeben. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Betreibungskosten des Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996, zu vergüten.

 8. Die Leistungen werden jener Gesellschaft verrechnet, die in der Auftragsbestätigung genannt ist. Nachträgliche Umfakturierungen bedeuten keinen Aufschub des Zahlungsziels und der ursprünglichen Fälligkeit. Kolli-Kran GmbH  ist berechtigt, für nachträgliche Umfakturierungen einen Aufwandersatz zu verlangen. 

 

VIII. Gerichtsstand. Sonstige Bestimmungen

1. Es gilt österreichisches Recht. Für allfällige Streitigkeiten ist das die Handelsgerichtsbarkeit ausübende sachlich zuständige Gericht in Wels zuständig. Kolli-Kran GmbH  ist aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu klagen. Auch bei Auslandsaufträgen gilt in jedem Fall österreichisches Recht.

 2. Sollten einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.